Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bongard & Lind Noise Protection GmbH & Co. KG (Stand: Juni 2024)

I.         Geltungsbereich

  1. Verträge über Lieferung und sonstige Leistungen, einschließlich Werkverträge und Verträge über die Lieferung nicht vertretbarer Sachen zwischen uns (Bongard & Lind Noise Protection GmbH & Co. KG, Bongard-und-Lind-Straße 1, 56414 Weroth („wir“ oder „B&L“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen kommen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) zustande.
  2. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen der anderen Vertragspartei („Besteller“), die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn diese in Bestelldokumenten in Bezug genommen werden und wir diesen im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.

II.      Angebote

  1. Unsere Angebote werden schriftlich abgegeben und sind freibleibend. Sofern keine gegenteilige Mitteilung erfolgt, hält sich B&L jedoch in den ersten beiden Monaten nach der Abgabe des Angebots an dieses gebunden. Für Waren ab Lager behalten wir uns einen Zwischenverkauf vor.
  2.  Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und B&L zur Ausführung, Ergänzung und/oder Abänderung des Vertrages getroffen werden, sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich getroffen oder bestätigt werden.
  3. Prospektangaben, Muster oder Proben stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.

III.   Lieferumfang

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von uns maßgebend.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  3. Beigestellte Unterlagen (z. B. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben) sind nur angenähert verbindlich; Abweichungen, welche durch die Eigenart der Konstruktion und Herstellung bedingt sind und die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, behält sich B&L vor.

IV.   Lieferzeit

  1. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen Einzelheiten der Lieferung geklärt sind. Die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit setzt einen ungestörten Ablauf der Fabrikation voraus. Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, gelten Liefertermine oder -fristen stets nur annähernd.
  2. Kann ein unverbindlicher Liefertermin nicht eingehalten werden, ist durch den Besteller eine angemessene Nachfrist von wenigstens 3 Wochen zur Lieferung zu setzen.
  3.  Im Fall eines Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgender Maßgabe:

    - Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

    - Diese Beschränkung der Haftung gilt auch für nach den gesetzlichen Vorschriften geltend gemachte Schadenersatzansprüche, Schlechtleistung und/oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


  4.  In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen, unerwartet auftretender Pandemien oder Epidemien sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten von B&L gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gem. S. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
  5. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen soweit wie möglich zu beschränken.
  6. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung die während dieser Zeit nicht gelieferten Produkte nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen (teilweise) zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als acht (8) Wochen seit dem vereinbarten Lieferdatum andauert. Bereits gelieferte Ware ist hiervon nicht betroffen.
  7. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
  8. B&L ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

V.      Verpackung

  1. Verpackungskosten werden – soweit die Auftragsbestätigung keine andere Vereinbarung enthält – zum Selbstkostenpreis berechnet.
  2. Handelsübliche Verpackungen, die B&L erneut verwenden kann, werden bei fracht- und spesenfreier Rücksendung in gebrauchsfähigem Zustand innerhalb eines Monats zurückgenommen und zu zwei Dritteln des berechneten Wertes gutgeschrieben. Diese Gebindearten werden in den Rechnungen besonders aufgeführt.

VI.   Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile ab Herstellungswerk auf den Besteller über, auch wenn B&L die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt hat. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  2.  Die Transportversicherung für Fertigteile unserer Werkstätten wird grundsätzlich von B&L abgeschlossen. Ansprüche auf Ersatz eines Transportschadens können nur dann gestellt werden, wenn vom Empfänger unverzüglich eine Bescheinigung des betreffenden Transportunternehmens über den festgestellten Schaden (Tatbestandsaufnahme) beigebracht wird.

VII.Preise

  1. Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise und Konditionen. Es handelt sich um Nettopreise, die grundsätzlich zzgl. der am Tag der Rechnungslegung gültigen Umsatzsteuer bzw. der jeweils geltenden vergleichbaren Steuer (z.B. VAT) berechnet werden.
  2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, verstehen sich die Preise ab Herstellungswerk ausschließlich Verpackung, Abladen und Aufstellen.
  3. Aufgrund der möglichen Schwankungen der Einkaufspreise von Aluminium und Energie behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarten Preise für Produkte, die Aluminium enthalten oder davon abhängig sind, nach billigem Ermessen anzupassen. Die Preisanpassung erfolgt unter Berücksichtigung nachweisbarer Kostenänderungen in den Bereichen Aluminium und Energie, die sich unmittelbar auf die Herstellung oder Lieferung der Produkte auswirken. Dafür wenden wir folgende Maßstäbe an:
  4. Haben sich die Aluminiumpreise gemäß dem Index London Metal Ex-Change (abrufbar unter: https://www.lme.com/Metals/Non-ferrous/LME-Aluminium#Price+graphs) seit dem Vertragsschluss um mehr als 10 % verändert, können wir durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Besteller bis zum Lieferbeginn (Übergabe der Ware an das Transportunternehmen, bei Rahmen- oder Folgebestellungen Übergabe der Ware der als nächstes anstehenden Lieferung an das Transportunternehmen) eine Anpassung der Vergütung verlangen, d. h. für bereits ausgeführte Lieferungen findet keine Preisanpassung statt. Die Höhe der Anpassung hat sich nach dem Index zu richten und wird einen etwaigen Ausgleich von Kosten in anderen Bereichen, z. B. den Strombezugskosten, mitberücksichtigen.

VIII.        Zahlungsbedingungen

  1.  Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 30 Tage nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei uns. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Besteller.
  2.   Nicht rechtskräftig festgestellte oder von uns schriftlich anerkannte Gegenansprüche berechtigen den Besteller nicht zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung. Zurückbehaltungsrechte dürfen vom Besteller nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 Bei Zahlungsverzug schuldet der Besteller Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern wir dem Besteller keinen höheren Schaden nachweisen.

IX.   Eigentumsvorbehalt

  1.  Bis zur Erfüllung aller Forderungen die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum.
  2. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Wird die Vorbehaltsware durch Dritte gepfändet, ist der Besteller dazu verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu setzen.
  4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller zur Sicherung unsere Forderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche gegen den Erwerber an uns ab.
  5. Wir ermächtigen den Besteller, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen und für unsere Rechnung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Widerrufen wir die Einzugsermächtigung, ist der Besteller verpflichtet, die Schuldner von der Abtretung der Forderung in Kenntnis zu setzen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
  6. Der Besteller ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu be- und verarbeiten und die neue Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von uns. Wir erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware. Erwirbt der Besteller Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache, übereignet der Besteller sein Eigentum oder seinen Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung an uns.
  7. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Bestellers verbunden oder vermischt und ist die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen, übereignet der Besteller uns einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entspr. dem Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. Veräußert der Besteller die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache, tritt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm gegen den Erwerber dieser Sache zustehende Forderung ab. Für den Fall, dass wir an dieser Sache einen Miteigentumsanteil erworben haben, tritt der Besteller uns die Forderung anteilig entspr. dem Wert des Miteigentumsanteils ab.
  8. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

X.      Abnahme von Anlagen'

  1. Die Prüfung der von unseren Arbeitskräften aufgestellten Anlagen ist durch den Besteller unverzüglich vorzunehmen und B&L schriftlich zu bestätigen. Das gleiche gilt auf Antrag von B&L für in sich abgeschlossene Teilleistungen und für solche Teile einer Leistung, die durch weitere Ausführungen einer späteren Prüfung entzogen sind.
  2. Die Leistung von B&Ls gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Besteller die Anlagen in Benutzung genommen hat oder innerhalb von 18 Werktagen nach der Übergabe keine schriftliche Beanstandung erhebt bzw. die vorgesehene Prüfung nicht durchführt.

XI.   Gewährleistung

  1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn er den Liefergegenstand auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, untersucht und uns unverzüglich (8 Tage) mitgeteilt hat.
  2. Mängelansprüche müssen vom Besteller schriftlich unter Benennung sämtlicher erkannter Mängel und unter Angabe der Umstände, unter denen sich diese gezeigt haben, geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten oder den Preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Sitz des Bestellers befindet.
  4. Im Falle der Nachlieferung einer mangelfreien Sache tragen wir nicht die Kosten für den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Sache und die Kosten für den Einbau der als Ersatz gelieferten neuen Sache.
  5. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  6. Die Haftung von B&L ist ausgeschlossen für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung sowie infolge chemischer, thermischer und mechanischer Einflüsse, gegen welche nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegenden Angaben und Kenntnissen das verwendete Material nicht beständig ist. Ferner wird keine Haftung für Lieferteile übernommen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen.
  7. Bei Lieferung von Fremdfabrikaten gelten hinsichtlich der Mängelhaftung die Bedingungen, die B&L mit seinen Unterlieferanten vereinbart hat. Dem Besteller werden diese Bedingungen auf Wunsch zugängig gemacht.

XII.Haftung

  1. Wir haften auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe dieser Bedingungen. Dem Grunde nach haften wir für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln sowie für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist unsere Haftung begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
  3. Als vertragstypisch vorhersehbar ist unsere Haftung bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht pro Schadensfall auf den Betrag von 50 % der jeweiligen Vertragsvergütung beschränkt, wobei die Haftung für sämtliche im Zusammenhang mit dem Vertrag einfach fahrlässig verursachte Schäden auf die Höchstsumme von 250.000 EUR begrenzt ist.
  4. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
  5. Soweit gemäß vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für die gesetzliche Haftung aus unerlaubter Handlung.
  6. Das Recht des Bestellers, sich wegen einer von uns nicht zu vertretenden, nicht in einem Mangel einer Kaufsache oder eines Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen, ist ausgeschlossen.

XIII.        Verjährung

  1. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 1, 2; 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
  2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers, sofern dieser Unternehmer ist, wegen Pflichtverletzungen verjähren in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
  3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt:
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen;
  • für das Recht des Bestellers, sich bei einer von uns zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen;
  • für Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels und aus einer Beschaffenheitsgarantie;
  • für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB;
  • Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

XIV.        Urheberrecht

  1. Das Angebot sowie alle von B&L aufgearbeiteten Berechnungen, Entwürfe, Zeichnungen usw. sind dessen geistiges Eigentum und dürfen – auch im Falle der Auftragserteilung – ohne sein schriftliches Einverständnis weder vervielfältigt noch dritten Personen oder Firmen zur Einsicht überlassen werden. Die Unterlagen dürfen nicht zum Nachbau gleicher oder ähnlicher Anlagen, für Ausschreibungen oder Blanketts benutzt werden.
  2. Bei Nichterteilung des Auftrages sind auf Verlangen sämtliche Unterlagen an B&L zurückzusenden.

XV. Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für aus der Geschäftsbeziehung herrührenden Ansprüchen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) gegenüber Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Montabaur.
  2. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist Montabaur ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis (Art. 25 VO (EU) 1215/2012). Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund VO (EU) 1215/2012 zuständig ist.
  3. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller vor jedem anderen Gericht zu verklagen, das gesetzlich zuständig ist.